Prämienhöhe

Wie hoch ist die Prämie bei Pflegeversicherungen!

Die Prämienregelung für die Pflegeversicherung beträgt 1,7% vom Bruttobetrag des Arbeitsentgeltes oder aber der Rente. Dabei wird jedoch der Höchstbetrag für die Krankenversicherung zugrunde gelegt, der im Jahr 2008 bei monatlich 3.600 Euro liegt. Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sind mitversicherte Familienangehörige auch im Rahmen der Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert. Hier ist die Bedingung allerdings die sogenannte Familienversicherung. Bei Rentnern ist die Regelung seit dem 1. April 2004 dahingehend reformiert worden, dass gesetzlich versicherte Personen hier den Beitrag zur Pflegeversicherung grundsätzlich allein tragen, während zuvor ein 50%iger Beitragszuschuss vom Rentenversicherungsträger gewährt wurde.

Hier sieht es darüber hinaus so aus, dass in dem Moment, wenn Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen werden, die Beitragspflicht weiterhin besteht. Studenten sind im Rahmen der Pflegeversicherung bis zum Alter von 25 Jahren bei den Eltern mitversichert, im Anschluss daran wird ein Beitrag von 7,92 Euro oder aber 9,09 Euro für Kinderlose erhoben. Beihilfeberechtigte Personen, als beispielsweise Beamte, entrichten die halben Beitragssätze, die weitere Hälfte der Beitragsleistungen wird vom Träger der Beihilfe übernommen. Der Beschluss des Bundestages sieht vor, dass ab dem 1. Juli 2008 der Beitragssatz für die Pflegeversicherung um 0,25% auf dann insgesamt 1,95% angehoben wird, allerdings liegt hierfür noch keine Zustimmung vom Bundesrat vor. Die Beiträge werden bei dieser Versicherung weiterhin nach Kinderlosen und versicherten Personen mit Kindern unterteilt.

Da die Gruppe der Kinder langfristig für die Kinderlosen aufkommen muss, ist hier eine Vorsorge getroffen, dass Kinderlose höhere Beiträge in die Pflegeversicherung einzahlen, um die eigene Pflegebedürftigkeit weitgehend selbst zu finanzieren. Dieser sogenannte Kinderlosigkeitsmalus soll einen Ausgleich schaffen. Kinderlose zahlen nach dieser Regelung seit 1. Januar 2005 einen 0,25% höheren Beitragssatz als zuvor, wenn sie über 23 Jahre alt und weiterhin nicht vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden. Die Befreiung vom Zusatzbeitrag kann durch Vorlage eines Nachweises vom Arbeitgeber über die Elterneigenschaft umgangen werden. Sozialhilfebezieher müssen ihren Elternstatus gegenüber dem Sozialversicherungsträger nachweisen.

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